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   OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06   

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https://dejure.org/2006,7563
OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06 (https://dejure.org/2006,7563)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 1 Ws 59/06 (https://dejure.org/2006,7563)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - 1 Ws 59/06 (https://dejure.org/2006,7563)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der Strafvollstreckung bei todkranken Strafgefangenen nach Verbüßen von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe; Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wegen Verstoßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner ...

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; StPO § 455 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 285
  • StV 2008, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06
    Der Gesichtspunkt, daß die Menschenwürde dann nicht verletzt wird, wenn der Vollzug der Strafe wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Strafgefangenen unbedingt notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 187, 242), steht hier einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht entgegen; denn eine derartige Gefährlichkeit geht von dem Beschwerdeführer nicht mehr aus.
  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06
    Der Senat ist der Auffassung, daß es mit dem Gebot der Achtung der Würde des Menschen unvereinbar ist, einen Menschen, der von schwerer und unheilbarer Krankheit und von Todesnähe gekennzeichnet ist, weiter in Haft zu halten, wenn von ihm nur noch eine sehr beschränkte Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht (vgl. auch BerlVerfGH in NJW 1993, 515, 517).
  • BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Strafunterbrechung nach §

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06
    Der Konflikt zwischen der Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger u.a. durch die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen zu schützen, und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, namentlich auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ist durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen, wobei keiner dieser Belange schlechthin den Vorrang vor dem anderen genießt (BVerfG in NStZ-RR 2003, 345).
  • OLG Jena, 21.08.2003 - 1 Ws 264/03

    Strafvollstreckung: Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, Unterbrechung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06
    P, der ihn während des Beschwerdeverfahrens am 28. April 2006 noch einmal eingehend untersucht hat, voraussichtlich in maximal wenigen Monaten zum Tode führen wird, ist jede andere Entscheidung als die Strafunterbrechung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wegen Verstoßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), zu der auch ein Sterben in Würde gehört, ermessensfehlerhaft, so daß der Senat ausnahmsweise in diesem Einzelfall die Vollstreckungsunterbrechung selbst anordnet, obwohl diese Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde liegt und von den Gerichten nur darauf überprüft werden darf, ob von dem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist (KG in NStZ 1994, 255, 256; Thür. OLG Jena in StV 2004, 84; KK-Fischer, 5. Aufl., § 455 Rn. 17; KMR-Paulus, § 455 Rn. 27).
  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06
    P, der ihn während des Beschwerdeverfahrens am 28. April 2006 noch einmal eingehend untersucht hat, voraussichtlich in maximal wenigen Monaten zum Tode führen wird, ist jede andere Entscheidung als die Strafunterbrechung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wegen Verstoßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), zu der auch ein Sterben in Würde gehört, ermessensfehlerhaft, so daß der Senat ausnahmsweise in diesem Einzelfall die Vollstreckungsunterbrechung selbst anordnet, obwohl diese Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde liegt und von den Gerichten nur darauf überprüft werden darf, ob von dem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist (KG in NStZ 1994, 255, 256; Thür. OLG Jena in StV 2004, 84; KK-Fischer, 5. Aufl., § 455 Rn. 17; KMR-Paulus, § 455 Rn. 27).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von

    Bei einem todkranken Gefangenen, von dem eine nur noch sehr eingeschränkte Gefahr von Straftaten ausgehe, könne die Achtung der Menschenwürde nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2006 (1 Ws 59/06, NStZ-RR 2006, S. 285) eine Strafunterbrechung auch dann gebieten, wenn von der Vollstreckung selbst eine nahe Lebensgefahr nicht zu besorgen sei und die Krankheit im Anstaltskrankenhaus behandelt werden könne.

    Auch wenn die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO in Betracht gezogen, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 2. Mai 2006, a.a.O.; vgl. auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 455 Rn. 17; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 65 Rn. 4; Zeitler, Rpfleger 2009, S. 205 ).

  • KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21

    Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Strafvollstreckung

    Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO kann auch in Fällen, in denen die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, in Betracht zu ziehen sein, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 1 Ws 59/06 - juris Rdn. 2 ff.); Entsprechendes gilt, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 3 Ws 41/91 -, StV 1991, S. 478 [betreffend eine Lebertransplantation wegen Leberzirrhose]).

    aa) Eine Konstellation, in der - etwa aufgrund sehr begrenzter Lebenserwartung des Betroffenen - jede andere Entscheidung als die Strafunterbrechung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wegen Verstoßes gegen das Recht des Betroffenen auf Achtung seiner Menschenwürde ermessensfehlerhaft wäre (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2006, a.a.O. - juris Rdn. 2), ist nicht gegeben.

  • OLG Köln, 02.08.2012 - 2 Ws 523/12

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über eine

    Dies gebietet die Achtung der Menschenwürde aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 02.05.2006, Az. 1 Ws 59/06 zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 18.06.2007 - 1 Ws 303/07

    Verteidigerbestellung für einen an Leukämie erkrankten Strafgefangenen:

    Da er offensichtlich nicht der Geisteskrankheit verfällt, die Vollstreckung als solche keinen Einfluß auf den Krankheitsverlauf hat (siehe dazu OLG Düsseldorf NJW 91, 765) und sein Tod nicht unmittelbar bevorsteht (siehe dazu OLG Hamburg NStZ-RR 06, 285), kommt lediglich eine Anwendung des § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO in Betracht.
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